Jeder Autofahrer kennt die Situation einer Autobahnsperre oder eines Staus, der alle Verkehrsteilnehmer zum Anhalten und Warten zwingt.
Die Bildung einer Rettungsgasse soll den Einsatzfahrzeugen der Polizei, Feuerwehr, THW, Rettungsdienste, anderer Hilfsorganisationen oder Abschleppdiensten die Durchfahrt zur Unfallstelle gewährleisten. Über die „freie Gasse“ können die „Rettungsprofis“ schnellstmöglich an den Unglück- und Schadensort vorfahren, um dort Leben zu retten, Verletzte zu versorgen oder Brände zu löschen.
Das Bilden und Freihalten einer Rettungsgasse ist zudem im Interesse aller Autofahrer, denn ein effizientes Vorgehen der Einsatzkräfte gewährleistet die zügige Aufhebung der Sperren und die ungehinderte Weiterfahrt. Die Rettungsgasse sollte bereits beim Zufahren auf den Stau gebildet werden. Leider ist dies in der Praxis nur in Ausnahmefällen feststellbar. Im Regelfall müssen sich die Einsatzfahrzeuge mit Sondersignalen eine „freie Bahn“ schaffen. Das dazu notwendige Rangieren und Ausweichen der haltenden Fahrzeuge schafft häufig neue Hindernisse.
Eine einmal gebildete Rettungsgasse sollte auf keinen Fall sofort wieder geschlossen werden. Leider fahren viele Autofahrer nach der Durchfahrt des ersten Rettungsfahrzeuges wieder zur Mitte zurück. Der Seitenstreifen oder Pannenstreifen ist kein geeigneter Ersatz für eine Rettungsgasse. Die Durchfahrt hier birgt große Gefahren und ist häufig gar nicht möglich, weil der Seitenstreifen blockiert ist, weil er als Fahrstreifen freigegeben war, ein Pannenfahrzeug sich dort befindet oder Fahrzeugführer den Seitenstreifen verbotswidrig benutzt und blockiert haben.
Die Polizei bittet deshalb die Autofahrer:
- Bilden sie bei Stau eine frei Gasse für Rettungsfahrzeuge
- Halten sie die Rettungsgasse bis zur Stauauflösung frei
- Bleiben sie bei ihren Fahrzeugen und schalten sie den Verkehrsfunk ein
Bereits in den 80er Jahren entstand der Begriff der Rettungsgasse. Gemeint war damit ein Fahrweg für Rettungskräfte auf mehrspurigen Fahrbahnen. Gesetzlich geregelt ist die Rettungsgasse im § 11 der Straßenverkehrsordnung. Unter der Überschrift „Besondere Verkehrslagen“ schreibt der Absatz II folgendes vor:
Wer die Rettungsgasse bei stockendem Verkehr nicht bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Verwarnungsgeld geahndet werden kann. Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen auch eine Straftat vorliegen.
(Quelle: http://feuerwehr-hepberg.de)